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Die Überwachung der Presse nach 1849

zuletzt aktualisiert: 11.05.2007

In der Verfassung von 1848/49 war die Pressefreiheit unter § 143 garantiert worden. Besonders Preußen und Österreich waren nach dem Scheitern der Revolution bemüht, die Macht der Presse zu begrenzen. Im Juli 1854 erließ die Bundesversammlung „Allgemeine Bundesbestimmungen, die Verhältnisse des Missbrauchs der Presse betreffend“. Zur Erzeugung von Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Flugschriften oder bildlichen Darstellungen wurde eine staatliche Konzession notwendig. Diese konnte per Gerichtsbeschluss wieder entzogen werden. Auch der Vertrieb von Druckschriften bedurfte nun einer speziellen Erlaubnis. Ein Exemplar jeder Publikation musste vor deren Ausgabe den Behörden zur Verfügung gestellt werden.


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